Landessatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Satzung der SPD Schleswig-Holstein''' regelt die Belange des Landesverbands. Sie hat nichts zu tun mit der Vorläuferin der [[Landesverfassung]] des Landes Schleswig-Holstein, die ebenfalls die Bezeichnung "Landessatzung" trug.
[[Datei:Urschrift der Landesschatzung.png|mini|370x370px|Unterschriften der sozialdemokratischen Landesregierung unter der Urschrift der Landessatzung]]
Die '''Landessatzung''' war die erste provisorische Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Sie wurde am [[13. Dezember]] [[1949]] im Landtag beschlossen und galt im wesentlichen bis zur [[Enquete-Kommission für die Verfassungs- und Parlamentsreform, 1988|Verfassungs- und Parlamentsreform]] [[1990]] als sie von der heutigen Landesverfassung abgelöst wurde.


== Satzung von 1945 ==
== Entstehung ==
Bereits auf dem ersten, inoffiziellen [[Bezirksparteitag 1945, Kiel (inoffiziell)|Bezirksparteitag]] wurde eine Satzung formuliert. In der wurde zum Beispiel festgelegt, dass in der Regel jedes Jahr ein ordentlicher Parteitag stattfinden sollte, auf dem ein neuer Vorstand gewählt werden sollte.  
Nach dem Ende der Nazi-Diktatur [[1945]] teilten die Alliierten Deutschland neu auf. Die kleine, ländliche preußische Provinz Schleswig-Holstein wurde zum Bundesland. Die gesamte Konstruktion aber erschien den Menschen provisorisch. So gab sich die Bundesrepublik am [[23. Mai]] [[1949]] keine Verfassung, sondern ein Grundgesetz, das nur so lange gelten sollte, bis das Land wieder mit dem Teil, der die DDR bildete, vereint wäre. Die Aufteilung der Bundesländer in den Westzonen war so unausgewogen, dass man auch hier von einer [[Nordstaat|späteren Neuordnung]] ausging. So eine Neuordnung war sogar im Artikel 29 des Grundgesetzes<ref>[http://www.verfassungen.de/gg49-i.htm Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland]</ref> vorgesehen. Entsprechend gab man sich auch in Schleswig-Holstein keine Landesverfassung, sondern nur eine Landessatzung.


[[1949]] wurde das [[SPD-Organisationsstatut]] verabschiedet. In dem war festgelegt, dass der Parteitag auch um ein Jahr verschoben werden konnte, wenn 3/4 der Kreisvorstände dem zustimmten.  
Das Wahlrecht hatte bei der [[Landtagswahl 1947]] dafür gesorgt, dass die SPD mit 43,8 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der Sitze im Landtag erhielt. Die SPD stellte allein die [[Kabinett Lüdemann I|Regierung]] unter Ministerpräsident [[Hermann Lüdemann]]. Allerdings hatte die SPD vor allem bei der [[Bundestagswahl 1949]] gegenüber der CDU verloren. Sie lehnte es ab, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen, denn sie bestand auf einige Punkten, die die CDU ablehnte: Vor allem waren das die [[Bildungspolitik|sechsjährige Grundschule]], die Bodenreform und der Modus von Misstrauenvoten. Außerdem kritisierte sie, dass die Verfassung mit einfacher Mehrheit im Landtag beschlossen, dann aber nur mit Zweidrittelmehrheit geändert werden könne.
[[Datei:Wilhelm Käber.jpg|links|mini|247x247px|Wilhelm Käber legte als Innenminister die Landessatzung vor]]
Im September [[1949]] machte sich die Landesregierung als eine der ersten in Deutschland daran, eine Landesverfassung auszuarbeiten. Nachdem Innenminister [[Wilhelm Käber]] am [[24. Oktober]] [[1949]]<ref>[http://lissh.lvn.parlanet.de/shlt/lissh-dok/infothek/wahl01/plenum/plenprot/XQQP01-26.pdf#page=47 1. Lesung PlPr 1/26 24.10.1949, 25.10.1949 S  47]</ref> den Entwurf der Landessatzung<ref>{{Drucksache|WP=1|NR=263}}</ref> vorlegte, in dem diese Regelungen enthalten waren, verweigerte die CDU Schleswig-Holstein, auf dieser Basis an den Verfassungsberatungen teilzunehmen, und kündigte an, das Ergebnis vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten.<ref>[http://lissh.lvn.parlanet.de/shlt/lissh-dok/infothek/wahl01/plenum/plenprot/XQQP01-26.pdf#page=56 1. Lesung PlPr 1/26 24.10.1949, 25.10.1949 S 56]</ref> Auch der SSW äußerte scharfe Kritik an der Vorgehensweise und dem Entwurf.


[[1953]] wurde die Satzung geändert: Ab jetzt sollten alle zwei Jahre neue Vorstände gewählt werden.<ref>Martens, Holger: ''SPD in Schleswig-Holstein 1945-1959'' (Malente 1998), Bd. 1, S. 191</ref> Dieser Turnus gilt bis heute.
Zur namentlichen Abstimmung am [[13. Dezember]] [[1949]] verließen alle bis auf zwei Abgeordnete der CDU den Plenarsaal. Die Landessatzung wurde mit 41 Stimmen der SPD und vier des SSW beschlossen, zwei SSW-Abgeordnete enthielten sich und die zwei CDU-Berichterstatter stimmten dagegen.


== Satzung von 1968 ==
== Ausgewählte Inhalte ==
Die Urform der aktuellen Satzung wurde beschlossen auf dem [[Landesparteitag 1968, Schleswig|Landesparteitag in Schleswig]] am [[21. September]] [[1968]]. "Der außerordentliche Landesparteitag verabschiedete mit Zweidrittelmehrheit eine neue Landessatzung. Der Wortlaut dieser Satzung wurde in der [[Schleswig-Holstein-Post]] 8/68 veröffentlicht."<ref>[[:Datei:Rechenschaftsbericht_1967-1968.pdf|Rechenschaftsbericht 1967-1968]]</ref>
Neben den umstrittenen Punkten enthielt die Landessatzung auch mindestens einen interessanten weiteren Punkt.


Der Vorlauf hatte vier Monate vorher begonnen. Auf seiner Sitzung am [[29. Mai]] [[1968]] hatte der [[Landesvorstand]] eine Kommission gewählt, die eine neue Landessatzung entwerfen sollte. Sie bestand aus<ref>[[:Datei:Rechenschaftsbericht_1967-1968.pdf|Rechenschaftsbericht 1967-1968]]</ref>:
=== Artikel 6: Gemeinschaftsschulen, Lehrmittelfreiheit, Wahlfreiheit ===
* [[Heinrich Warstatis]] (Geschäftsführer [[Unterbezirk]] [[Kreisverband Plön|Plön]]/[[Kreisverband Ostholstein|Ostholstein]])
{{Hauptartikel|Seite=Bildungspolitik}}
* [[Roland Seeger]] (Geschäftsführer [[Unterbezirk]] [[Kreisverband Herzogtum Lauenburg|Lauenburg]]/[[Kreisverband Stormarn|Stormarn]])
[[Datei:Bundesarchiv B 145 Bild-F046120-0015, Koblenz, "Rittersturz-Konferenz", Lüdemann.jpg|mini|286x286px|Hermann Lüdemann]]
* [[Rasmus Clausen]] (Geschäftsführer [[Unterbezirk]] [[Kreisverband Lübeck|Lübeck]])
Parlamentspräsident [[Hermann Lüdemann]] versuchte im Streit mit der Opposition einen Kompromiss zu finden, indem er vorschlug, den Absatz über die sechsjährige Grundschule zu streichen. Die [[1. Wahlperiode 1947-1950|SPD-Fraktion]] lehnte diesen Vorschlag mit dem Argument ab, dass künftige andere Mehrheiten diese Regelung wieder abschaffen könnten.
* [[Joachim Harms]] (Kommunalpolitiker aus [[Ortsverein Elmshorn|Elmshorn]])
* [[Norbert Gansel]] (Stellvertretender Landesvorsitzender der Jusos)


Warum der Landesverband eine neue Satzung haben wollte, ist bislang noch nicht geklärt. Auch verfügen wir nicht über die alte Satzung und wissen nicht, was beide Satzungen unterschied.
In den ersten 4 Sätzen des Artikel 6 hieß es:<blockquote>(1) Die Schulpflicht ist allgemein. Die öffentlichen Schulen sind [[Bildungspolitik|Gemeinschaftsschulen]].


Auf der Landesvorstandssitzung am [[15. Juli]] [[1968]] legte die Kommission einen Entwurf zur Diskussion vor.<ref>[[:Datei:Rechenschaftsbericht_1967-1968.pdf|Rechenschaftsbericht 1967-1968]]</ref>
(2) Auf eine für alle gemeinsame Grundstufe von sechs Schuljahren bauen sich die weiterführenden Schulen auf. Für die Aufnahme in eine bestimmte Schulart dürfen im Rahmen der Aufnahmefähigkeit der Schule außer dem Wunsche der Erziehungsberechtigten nur Begabung und Leistung maßgebend sein.


Auf dem Parteitag selbst scheint die Diskussion unerwartet verlaufen zu sein. Im [[:Datei:Rechenschaftsbericht_1967-1968.pdf|Rechenschaftsbericht 1967-1968]] heißt es, dass der [[Landesparteitag 1968, Schleswig|Landesparteitag in Schleswig]] unterbrochen wurde für eine Landesvorstandssitzung, die folgenden Beschluss fasste:
(3) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre Kinder die Schule einer [[Minderheitenpolitik|nationalen Minderheit]] besuchen sollen.
: "Der Landesvorstand hat seine rechtlichen Bedenken gegen die Beschneidung des passiven Wahlrechts und gegen das Eingreifen in bestehende Arbeitsverträge ausdrücklich erläutert. Er ist der Meinung, daß seine rechtlichen Formulierungen stichhaltig sind und bleiben. Der Landesvorstand wird deshalb gegen den beabsichtigten Zusatz zum §22 und gegen die ganze Satzung stimmen zur Wahrung seines Rechtsschutzinteresses, aus dem heraus er zunächst die Schiedskommission beim Parteivorstand anrufen wird."


Die Jusos erklärten im selben [[:Datei:Rechenschaftsbericht_1967-1968.pdf|Rechenschaftsbericht]]:
(4) Der Unterricht an allen öffentlichen Schulen soll grundsätzlich unentgeltlich sein. Das Land stellt Lehr- und Lernmittel sowie Erziehungsbeihilfen im Rahmen der Gesetze zur Verfügung.
: "Die Jungsozialisten haben sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und - so glauben wir - in erster Linie mit Argumenten in die Diskussion über die Satzung des SPD-Landesverbandes eingeschaltet. Wir betonen noch einmal nachdrücklich, daß die Motive niemals im persönlichen Bereich lagen, sondern ausschließlich auf eine Verbesserung der innerparteilichen Demokratie gerichtet waren. Die Demokratisierung der Parteien und ihre Öffnung gegenüber den kritischen Bürgern halten wir in der gegenwärtigen innenpolitischen Situation für eine Existenzfrage des Parlamentarismus."


Die Kreisverbände [[Kreisverband Kiel|Kiel]], [[Kreisverband Steinburg|Steinburg]], [[Kreisverband Segeberg|Segeberg]] und [[Kreisverband Schleswig|Schleswig]] berichteten über die Diskussion der Landessatzung auf Kreisparteitagen. Allerdings ist nicht ganz eindeutig, ob es dabei nicht zumindest teilweise auch um die Landessatzung des Landes Schleswig-Holstein - die Vorläuferin der heutigen Landesverfassung - ging. Der Landestagsfraktion wurde von einer beantragten Änderung der Landessatzung zur Amtsdauer des Ministerpräsidenten und der Landesminister berichtet.
[]</blockquote>Dieses moderne Schulsystem sollte das dreigliedrige Schulsystem aus der Weimarer Republik ablösen. Jedoch strich eine veränderte Landtagsmehrheit nach der [[Landtagswahl 1950]] diesen Passus.


Worum es hier ging, konnte bisher nicht geklärt werden. Der § 22 in der aktuellen Satzung scheint dazu nicht zu passen. Er gehört zu den Schlussbestimmungen:
=== Artikel 8: Bodenreform ===
In Schleswig-Holstein waren nach dem Zweiten Weltkrieg hunderttausende Flüchtlinge aus dem gesamten ehemaligen Deutschen Reich angekommen. Der Artikel 8 sollte ihnen eine Chance zur Eingliederung geben:<blockquote>(1) Um den berechtigten sozialen Notwendigkeiten der Heimatvertriebenen, der landlosen und landarmen Bauern, der Siedler und Kleinsiedler zu genügen, ist das in privater Hand befindliche über eine Landfläche von 100 ha oder einen Bodenwert von 50 000 DM hinausgehende Grundeigentum gegen Entschädigung in Höhe des Einheitswerts zur Siedlung heranzuziehen. In diesem Rahmen wird das bäuerliche Eigentum gewährleistet.


: "§ 22 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts, der Wahlordnung und der Schiedsordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung."
[…]</blockquote>"Für die SPD war das die Einlösung eines Wahlversprechens. Zur [[Landtagswahl 1947]] hatte die SPD darüber hinaus versprochen, Großbanken und Großindustrie zu verstaatlichen. Diese Idee scheiterte aber bereits am britischen Gouverneur."<ref name=":0">''25 Jahre Landessatzung - Sozialdemokraten schufen die Verfassung des Landes'', ''[[Wir - Sozialdemokraten in Schleswig-Holstein]]'', Heft 3/1974</ref>


Allerdings wurde mindestens der Mitgliederentscheid (§ 21) später eingeschoben, so dass sich die Nummerierung im Laufe der Jahre verändert hat.
Die CDU-geführte Landesregierung nach der [[Landtagswahl 1950]] strich diesen Artikel.


[[Eckart Kuhlwein]] erzählt: "Den Satzungsprozess kann ich leider auch nicht rekonstruieren. Wahrscheinlich ging es damals um radikaldemokratische Ansätze. Wir [Jusos] wollten keine hauptamtlichen Parteisekretäre in Mandaten haben. Wir wollten auch Schluss damit machen, dass hauptamtliche Bürgermeister im Landtag saßen und dort versuchten, für ihre Gemeinden möglichst viel herauszuholen. Außerdem setzen wir uns bei Listenwahlen für eine alphabetische Reihenfolge der Bewerber/innen ein und legten fest, dass individuell nur so viele Stimmen abgegeben werden durften, wie Plätze zu besetzen waren. Nicht alle Abstimmenden sollten die Zahl der zu besetzenden Posten ankreuzen, sondern mindestens die Hälfte. Das sollte die Möglichkeit geben, eine Auswahl zu treffen."<ref>Mail an Steffen Voß vom 16. Januar 2019</ref>
=== Artikel 10: Dauer der Wahlperiode ===
Die Dauer der Legislaturperiode wurde gegenüber dem Entwurf von drei auf vier Jahre verlängert, wobei diese Regelung erst ab der nächsten Wahl gelten sollte (Artikel 51).


=== Artikel 53: Neugliederung des Bundesgebiets ===
{{Hauptartikel|Seite=Nordstaat}}
Das gerade erst gegründete Land Schleswig-Holstein betrachtete sich nicht nur als Provisorium. Innenminister [[Wilhelm Käber]] erinnerte sich: <blockquote>"Wir gin­gen davon aus, dass Schleswig-​​Holstein als Land auf Dauer kaum lebens­fä­hig sein werde. Mit der Schaffung eines Landes Nordrhein-​​Westfalen durch die Briten schien uns das Gleichgewicht unter den Ländern der west­li­chen Zonen aus der Balance gebracht zu sein. [...] Uns war bewusst, dass Schleswig-​​Holstein in sei­nen engen Grenzen und auf­grund sei­ner spe­zi­fi­schen Wirtschaftsstruktur auf Dauer dazu ver­ur­teilt sein würde, Kostgänger des Bundes und der ande­ren Bundesländer zu sein. Warum, so frag­ten wir, sollte man sich mit den durch die Selbstständigkeit Schleswig-​​Holsteins als Bundesland her­vor­ge­ru­fe­nen Problemen lange her­um­quä­len; es müsse in einem grö­ße­ren Verband ein­ge­bracht wer­den, in dem es ein nütz­li­ches Glied sein könne. [[Hermann Lüdemann]] schwebte ein Land "Unterelbe" vor, das Hamburg und Teile Niedersachsens am lin­ken Elbufer mit umfasste. Aber damit hat er tau­ben Ohren gepre­digt."<ref>Lubowitz, Frank: ''Wilhelm Käber. Regierung und Opposition'' (Kiel 1986), S.</ref></blockquote>


=== Änderungen ===
Im Artikel 53 (2) der Landessatzung hieß es: "Die Landessatzung verliert vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem '''die von Schleswig-Holstein erstrebte Neugliederung des Bundesgebiets''' in Kraft tritt."<ref>''[http://www.verfassungen.de/sh/verf49.htm Landessatzung für Schleswig-Holstein]'' vom 13. Dezember 1949</ref>
Seit die Landessatzung [[1968]] beschlossen wurde, haben Landesparteitage sie mehrfach geändert - vor allem seit dem Jahr [[2000]]:


==== 1973 ====
== Änderungen 1950 ==
[[Landesparteitag 1973, Eckernförde|Landesparteitag in Eckernförde]] am [[15. Februar]] [[1973]]
Die [[Landtagswahl 1950]] verlor die SPD. Es regierte eine Koalition aus CDU, Deutscher Partei (DP) und dem Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten (BHE). Ministerpräsident wurde nach einigem Hin und Her Walter Bartram (CDU). Der neue Landtag strich die sechsjährige Grundschule und die Bodenreform wieder aus der Landessatzung, obwohl [[1946]] ihr Ministerpräsident Theodor Steltzer beide Reformvorhaben noch in einer Regierungserklärung befürwortet hatte.<ref name=":0" /> Sie ließ die Landessatzung ansonsten unangerührt.


Der Landesvorstand beschloss auf seiner Sitzung am [[8. Dezember]] [[1972]] im [[Gustav-Heinemann-Bildungsstätte|Haus Seehof]] in Malente:
== Ablösung 1990 ==
: "Es wird eine Satzungskommission gebildet, die die Aufgabe hat, Vorschläge zur Satzungsänderung, die auf dem nächsten Landesparteitag beschlossen werden müßten, zu unterbreiten."<ref>[[:Datei:Rechenschaftsbericht 1971-1973.pdf|Rechenschaftsbericht 1971-1973]]</ref>
Die CDU verzichtete bis zum Schluss auf die angekündigte Verfassungsbeschwerde. Die von der ersten sozialdemokratischen Landesregierung erarbeitete Landessatzung bestand im Großen und Ganzen bis [[1990]] weiter. In den 1970ern führte die CDU mit der Orientierungsstufe sogar so etwas wie eine sechsjährige Grundschule ein.


Im Rechenschaftsbericht 1973-1975 heißt es:
Nach der Barschel-Affäre und dem [[Landtagswahl 1988|Regierungswechsel von 1988]] war eine Modernisierung der Landessatzung dringend nötig geworden. Darüber hinaus vereinigten sich die beiden deutschen Staaten [[1990]]. Auch [[1988]] stellte die SPD alleine die Regierung, jedoch band sie diesmal die Opposition über die [[Enquete-Kommission für die Verfassungs- und Parlamentsreform, 1988|Enquete-Kommission für die Verfassungs- und Parlamentsreform]] in die Entwicklung der neuen Verfassung ein. Das Provisorium der Landessatzung wurde durch die Landesverfassung ersetzt, die bis heute gilt.  
: "Die auf dem [[Landesparteitag 1973, Eckernförde|Eckernförder Parteitag]] verabschiedete Landesverbandssatzung hat auch die Aufgaben des [[Landesausschuss]]es neu umschrieben."
 
''Nicht in der Beschlussdatenbank''
 
==== 1989 ====
[[Landesparteitag 1989, Timmendorfer Strand|Landesparteitag in Timmendorfer Strand]] am [[8. Oktober]] [[1989]]
 
''Nicht in der Beschlussdatenbank''
 
==== 1994 ====
[[Landesparteitag 1994, Eckernförde|Landesparteitag in Kiel]] am [[18. Juni]] [[1994]]
 
''Nicht in der Beschlussdatenbank''
 
==== 2001 ====
[[Landesparteitag 2001, Lübeck|Landesparteitag in Lübeck]] am [[10. März|10.]]/[[11. März]] [[2001]]
 
===== Satzungsänderung Landesausschuss =====
Die Satzung des SPD-Landesverbandes wird wie folgt geändert:
 
'''§ 7 (Landesparteitag) Absatz 2'''
 
neu: „11. Die Vorsitzenden des Landesausschusses“
 
'''§ 17 Abs. 2 Satz 3'''
 
Bei Verhinderung eines Landesausschussmitgliedes nimmt an seiner Stelle ein/e vom Kreisparteitag gewählte/r Vertreter/in an der Landesausschußsitzung teil.
 
'''§ 17 Abs. 3'''
 
neu einfügen: h) die Kreisvorsitzenden
 
'''§ 18 Absatz 2 b'''
 
neue Formulierung: „... auf Antrag von mindestens 3 Kreisvorständen.“
 
'''§ 19 neu als Abs. 1:'''
 
Der Landesausschuss beschließt abschließend und für den Landesvorstand bindend über
# Anträge, die ihm vom Landesparteitag überwiesen wurden
# Anträge, die ihm vom Landesvorstand zur Beschlussfassung überwiesen wurden
# Anträge, mit denen er auf Antrag von Kreisverbänden, die mindestens 50 % der Mitglieder des SPD-Landesverbandes repräsentieren, unter Berufung auf diese Vorschrift befaßt wird.
 
Die Kreisverbände werden aufgefordert, eine dem § 19 der Landessatzung entsprechende Regelung in ihre Kreissatzungen aufzunehmen.
 
'''Neu als Abs. 2.'''
 
Darüberhinaus berät der Landesausschuß den Landesvorstand und fördert durch eigene Initiativen und Empfehlungen die Willensbildung der Partei. Der Landesvorstand hat sich auf seiner jeweils nächsten Sitzung mit den Vorlagen und Empfehlungen des Landesausschusses zu befassen. Der Landesvorstand informiert den Landesausschuß über seine Vorstellungen und gefaßten Beschlüsse. Der Landesausschuß trägt zur Kommunikation und Koordination der Politik auf den verschiedenen Ebenen in Schleswig-Holstein und zur Verzahnung mit der Bundespolitik bei. Der Landesausschuß überwacht die Umsetzung der Beschlüsse des Landesparteitages und des Landesausschusses. Der Landesvorstand, die Landtagsfraktion, die SPD-Mitglieder der Landesregierung, die Landesgruppe der SPD-Bundestagsabgeordneten und das Mitglied im Europäischen Parlament sind dem Landesausschuss gegenüber berichtspflichtig.
 
'''§ 19 Absatz 3 wird ergänzt:'''
 
Der Landesausschuß gibt seine Beratungen und Beschlüsse in angemessener Weise durch seine Vorsitzenden in eigener Zuständigkeit der Öffentlichkeit bekannt.
 
'''§ 19 (4) wird ergänzt um den Zusatz:'''
 
Der Landesausschuß kann dem Landesparteitag Anträge zur Beschlußfassung vorlegen."<ref>[http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/wiki/%C3%844_zu_S2:_Satzungs%C3%A4nderung_Landesausschuss_(2001) Ä4 zu S2: Satzungsänderung Landesausschuss]</ref>
 
===== Satzungsänderung =====
§ 15 der Landessatzung wird um einen Absatz 3 ergänzt:
 
„Die Vorstände der Arbeitsgemeinschaften entsenden je eine/n Vertreter/in in den Landesvorstand als beratendes Mitglied. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend“ <ref>[http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/wiki/S5:_Satzungs%C3%A4nderung_(2001) Satzungsänderung]</ref>
 
==== 2003 ====
[[Landesparteitag 2003, Bad Segeberg|Landesparteitag in Bad Segeberg]] am [[12. April|12.]]/[[13. April]] [[2003]]
 
'''A. § 6 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:'''
 
Das Wort „Landesausschuss” wird gestrichen und durch „Landesparteirat” er­setzt.
 
 
'''B. § 7 Abs. 2 Nr. 11 wird wie folgt geändert:'''
 
Die Formulierung „die Vorsitzenden des Landesausschusses“ wird gestrichen und durch „die oder der Vorsitzende des Landesparteirates“ ersetzt.
 
 
'''C. § 13 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:'''
 
§ 13
 
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem/r Landesvorsitzenden, zwei stellver­tretenden Landesvorsitzenden, dem/r Schatzmeister/in und sieben weite­ren Mitgliedern (Beisitzern/innen). Beratende Mitglieder des Landesvor­standes sind:
# die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein, sofern sie oder er Sozialdemokratin oder Sozialdemokrat ist,
# die oder der Vorsitzende der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Schleswig-Holsteinischen Landtag.
 
(2) Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
# der/die Landesvorsitzende,
# zwei stellvertretende Landesvorsitzende, von denen eine/r anderen Geschlechts als der/die Landesvorsitzende sein muss,
# der/die Schatzmeister/in.
 
Die stellvertretenden Landesvorsitzenden werden in Einzelwahlen gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Delegierten auf sich vereinigt (absolute Mehrheit). In einem zweiten Wahl­gang reicht die einfache Mehrheit (relative Mehrheit).
 
(3) Die sieben Beisitzerinnen und Beisitzer werden anschließend in einer Listenwahl gewählt. Bei der Feststellung der für jedes Geschlecht gelten­den Mindestzahl werden die in der vorhergehenden Einzelwahl gewählten Frauen und Männer berücksichtigt. Im ersten Wahlgang sind alle Frauen und Männer bis zur Erreichung der Quote gewählt, sofern sie die absolute Mehrheit erreicht haben. Des weiteren gilt als gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht, bis zur Höchstzahl der jetzt noch zu vergebenden Plätze unter Berücksichtigung der Quote. Im zweiten Wahlgang sind jeweils so viele Vertreterinnen bzw. Vertreter eines Ge­schlechts gewählt, wie notwendig sind, um die Mindestsicherung für das jeweilige Geschlecht zu erreichen. Sodann sind unter den verbleibenden Kandidatinnen bzw. Kandidaten jene gewählt, die, unabhängig von ihrem Geschlecht, die meisten Stimmen erzielt haben.
 
 
'''D. § 15 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:'''
 
'''§ 15'''
 
(1) Der geschäftsführende Landesvorstand führt die Beschlüsse des Lan­desvorstandes und die besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte durch. Ihm gehören an:
# der/die Landesvorsitzende,
# die stellvertretenden Landesvorsitzenden,
# der/die Schatzmeisterin,
# der/die Landesgeschäftsführer/in als beratendes Mitglied.
 
(2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbeson­dere die Vertretung des/r Landesvorsitzenden, die Aufgaben und Be­fugnisse des geschäftsführenden Landesvorstandes und die des/der Landesgeschäftsführers/in geregelt werden.
 
 
'''E. § 17 wird aufgehoben und wie folgt geändert:'''
 
'''§ 17'''
 
(1) Der Landesparteirat besteht aus:
# 34 stimmberechtigten Mitgliedern und
# 7 Mitgliedern mit beratender Stimme.
 
(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Dithmarschen vorgeschla­genes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Flensburg vorgeschlage­nes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Kiel vorgeschlagenes Mit­glied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Lauenburg vorgeschlage­nes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Lübeck vorgeschlage­nes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Neumünster vorgeschla­genes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Nordfriesland vorgeschla­genes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Ostholstein vorgeschlage­nes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Pinneberg vorgeschlage­nes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Plön vorgeschlagenes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde vorgeschlagenes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Schleswig-Flensburg vor­geschlagenes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Segeberg vorge­schlagenes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Steinburg vorgeschlage­nes Mitglied,
# ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Stormarn vorgeschlage­nes Mitglied,
# ein vom Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft der Senioren in der SPD (AG60+) vorgeschlagenes Mitglied,
# ein vom Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmer­fragen (AfA) vorgeschlagenes Mitglied,
# ein vom Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft „Jungsozialist­Innen in der SPD“ (Jusos) vorgeschlagenes Mitglied,
# ein vom Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokra­tischer Frauen (AsF) vorgeschlagenes Mitglied,
# 15 weitere Mitglieder, bei deren Wahl insbesondere kommunalpo­litische Mandats- und Amtsträger berücksichtigt werden sollen.
 
In den Fällen der Ziffern 1 bis 19 sind Kandidaturen gegen die Vorschläge der Kreis- oder Landesvorstände möglich. Die Gegenkandidatin oder der Gegenkandidat soll Mitglied des jeweiligen Kreisverbandes oder der jewei­ligen Arbeitsgemeinschaft sein.
 
(3) Die Mitglieder des Landesparteirates werden vom Landesparteitag ge­wählt.
 
(4) Die nach Absatz 2 Ziffern 1 bis 19 vorgeschlagenen Mitglieder werden in verbundener Einzelwahl gewählt. Wird keine Kandidatin oder kein Kandidat gewählt, so bleibt der Platz unbesetzt. Schlägt ein Kreisvor­stand keine Kandidatin oder keinen Kandidaten vor, so erhöht sich die Zahl der weiteren vom Landesparteitag zu wählenden Mitglieder (Ab­satz 2 Ziffer 20) entsprechend.
 
(5) Mitglieder mit beratender Stimme sind:
# die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein, sofern sie oder er Sozialdemokratin oder So­zialdemokrat ist,
# die oder der Vorsitzende der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Schleswig-Holsteinischen Landtag,
# die Sprecherin oder der Sprecher der schleswig-holsteinischen Landesgruppe der sozialdemokratischen Mitglieder des Deut­schen Bundestages,
# eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialdemokratischen Mit­glieder der Bundesregierung aus Schleswig-Holstein,
# eine schleswig-holsteinische Vertreterin oder ein schleswig-holstei­nischer Vertreter der sozialdemokratischen Mitglieder im Europäischen Parlament,
# die oder der Landesvorsitzende der Sozialdemokratischen Gemein­schaft für Kommunalpolitik (SGK).
# die oder der Vorsitzende der Revisorinnen und Revisoren.
 
(6) Der Landesparteirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden und für den Fall ihrer oder seiner Verhin­derung eine/n stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Landesparteirates leitet die Sitzungen des Landesparteirates und vertritt den Landesparteirat vor dem Landesparteitag und dem Landes­vorstand.
 
 
'''F. § 18 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:'''
 
'''§ 18'''
 
(1) Der Landesparteirat wird im Benehmen mit dem Landesvorstand min­destens zweimal im Jahr von seiner oder seinem Vorsitzenden unter An­gabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, von der in zu begründenden Ausnahmen abgewichen werden kann, einberufen.
 
(2) Die oder der Vorsitzende des Landesparteirates hat eine Sitzung einzuberu­fen:
 
1. auf Antrag des Landesvorstandes oder
 
2. auf Antrag von mindestens drei Kreisvorständen.
 
Die Anträge auf Berufung müssen einen Vorschlag zur Tagesordnung ent­halten. Liegt ein Antrag vor, muss die Sitzung binnen vier Wochen stattfin­den.
 
(3) Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftordnung. Er tagt parteiöffent­lich. Die Geschäftordnung kann Ausnahmen vorsehen.
 
 
'''G. § 19 wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:'''
 
'''§ 19'''
 
(1) Der Landesparteirat entscheidet zwischen den Landesparteitagen über
# grundlegende Fragen von außen- und innenpolitischer Bedeutung,
# grundlegende Fragen von kommunalpolitischer Bedeutung, die sich über das Gebiet eines Kreisverbandes hinaus erstrecken.
 
Entscheiden Landesvorstand und Landesparteirat unterschiedlich, so fin­det eine gemeinsame Sitzung von Landesvorstand und Landesparteirat zur Beilegung der Unterschiede statt. Gelingt diese Beilegung nicht, so hat der Landesvorstand einen außerordentlichen Landesparteitag (§ 11) unver­züglich einzuberufen.
 
(2) Antragsberechtigt sind:
# die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteirates,
# die Mitglieder des Landesparteirates mit beratender Stimme,
# der Landesvorstand,
# die Kreisvorstände,
# die Landesvorstände der Arbeitsgemeinschaften.
 
(3) Der Landesparteirat ist anzuhören vor Beschlüssen des Landesvorstandes über
# grundsätzliche organisatorische Fragen,
# Einrichtungen von zentralen Parteiinstitutionen, die die Partei dauernd erheblich belasten,
# die Vorbereitung von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europa­wahlen.
 
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes, die Mitglieder der Fraktion der Sozi­aldemokratischen Partei Deutschlands im Schleswig-Holsteinischen Landtag, die sozialdemokratischen Mitglieder der Landesregierung, die schleswig-holsteinische Landesgruppe der sozialdemokratischen Mitglie­der des Deutschen Bundestages, die schleswig-holsteinischen Mitglieder der Bundesregierung und die schleswig-holsteinischen sozialdemokra­tischen Mitglieder des Europäischen Parlamentes sind dem Landespartei­rat im Rahmen der Gesetze berichtspflichtig. Sie haben Rederecht.
 
(5) Der Landesvorstand unterrichtet den Landesparteirat über die Haushalts­beschlüsse und die Finanzplanung des Landesverbandes.
 
(6) Die Beschlüsse des Landesparteirates werden veröffentlicht."<ref>[http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/wiki/S1:_Satzungs%C3%A4ndernder_Antrag_(2003) S1: Satzungsändernder Antrag]</ref>
 
==== 2009 ====
[[Landesparteitag 2009, Elmshorn|Landesparteitag in Elmshorn]] am [[21. März|21]]/[[22. März]] [[2009 ]]
 
===== Delegierte der Arbeitsgemeinschaften auf Landesparteitagen =====
: "In die Landessatzung vom 12.4.2003 den § 7 (1) wird folgende Passage aufgenommen:
 
: Die Arbeitsgemeinschaften (Jusos, AsF, AfA, AsJ, AsG, AGS, AfB und 60plus) entsenden jeweils 1 Delegierten, diese/r wird auf den entsprechenden Landeskonferenzen gewählt. Ersatzdelegierte sind in ausreichender Zahl ebenfalls auf den Landeskonferenzen zu wählen."<ref>[http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/wiki/O1:_Delegierte_der_Arbeitsgemeinschaften_auf_Landesparteitagen_(2009) O1: Delegierte der Arbeitsgemeinschaften auf Landesparteitagen]</ref>
 
===== Persönliche Vertreter im Landesparteirat =====
: "§ 17 der Satzung des Landesverbandes (Landesparteirat) wird durch einen neuen Absatz (5) wie folgt ergänzt:
 
: 'Die stimmberechtigten Mitglieder werden im Verhinderungsfall jeweils durch persönliche Stellvertreter vertreten, die gemäß den Absätzen (3) und (4) gewählt werden. Auch amtsbezogene Mitglieder können vertreten werden'.
 
: Die jetzigen Absätze (5) und (6) werden zu den Absätzen (6) und (7)."<ref>[http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/wiki/O3:_Pers%C3%B6nliche_Vertreter_im_Landesparteirat_(2009) O3: Persönliche Vertreter im Landesparteirat]</ref>
 
===== Veröffentlichung von Parteitagsbeschlüssen =====
: "Neufassung des § 9 (2) der Satzung des Landesverbands
 
: Bestehende Fassung § 9 (2) Über die Verhandlungen des Landesparteitages wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums des Landesparteitages zu beurkunden. Die Beschlüsse des Landesparteitages werden im Mitteilungsblatt des Landesverbandes bekannt gegeben.
 
: Neue Fassung § 9 (2) Über die Verhandlungen des Landesparteitages wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums des Landesparteitages zu beurkunden. Die Beschlüsse des Landesparteitages werden im Internet veröffentlicht und den Gliederungen auf Anforderung zugesandt."<ref>[http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/wiki/O5:_Ver%C3%B6ffentlichung_von_Parteitagsbeschl%C3%BCssen_(2009) O5: Veröffentlichung von Parteitagsbeschlüssen]</ref>
 
==== 2010 ====
[[Landesparteitag 2010, Neumünster|Landesparteitag in Neumünster]] am [[6. Februar]] [[2010]]
 
: "Der Landesparteitag möge beschließen:
 
: Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er setzt sich aus den von den Kreistagen gewählten 200 Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in vorausgegangenen vier Quartalen Beiträge abgerechnet worden sind. Die Berechnung der Delegierten pro Kreisverband erfogt nach Hare-Niemeyer-Verfahren.
 
: Zusätzlich entsenden die Arbeitsgemeinschaften (Jusos, AsF, AfA, AsG, AfB, ASJ und 60plus) jeweils zwei Delegierte, die auf den Landeskonferenzen der Arbeitsgemeinschaften zu wählen sind. Die vom Landesvorstand eingesetzten Foren und Projektgruppen haben Antragsrecht auf Landesparteitagen und können je 1 Delegierten mit beratender Stimme entsenden.
 
: Delegierte und Ersatzdelegierte in ausreichender Zahl sind auf den Kreisparteitagen bzw. Landeskonferenzen zu wählen und dem Landesverband vier Wochen vor dem Parteitag zu melden. Bei Verhinderung von Delegierten rücken Ersatzdelegierte in der von den Kreisparteitagen bzw. Landeskonferenzen festgelegten Weise nach."<ref>[http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/wiki/Satzung_1:_Satzungs%C3%A4nderung_%C2%A7_7_(1)_(2010) Satzung 1: Satzungsänderung § 7 (1)]</ref>
 
[[Landesparteitag 2010, Kiel|Landesparteitag in Kiel]] am [[11. September]] [[2010]]
 
: "§ 17 (2) der SPD-Landessatzung wird wie folgt geändert: 16. Je ein von den Landesvorständen der Arbeitsgemeinschaften AG60plus, AsF (Frauen), AfA (Arbeitnehmer), Jusos, AGS (Selbständige), ASG (Gesundheit), AGJ (Juristen), AfB (Bildung) gewähltes Mitglied.
 
: Ziffern 17, 18, und 19 entfallen."<ref>[http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/wiki/P2_Arbeitsgemeinschaften_im_Landesparteirat_(2010) P2: Arbeitsgemeinschaften im Landesparteirat]</ref>
 
==== 2012 ====
[[Landesparteitag 2012, Lübeck|Landesparteitag in Lübeck]] am [[4. Februar]] [[2012]]
 
: "§ 17 (1) ändern: 1. 41 stimmberechtigten Mitgliedern 2. weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme<br>
: § 17 (2) 16. ergänzen/ändern: Arbeitsgemeinschaft Lesben und Schwulen, selbstaktivspd und Migration vorgeschlagenes Mitglied
: § 17. (3) ergänzen: Bei der Zusammensetzung des Landesparteirates ist die Geschlechterquotierung zu gewährleisten.
: § 17. (6) ergänzen um 8. je eine Vertreter/in der vom Landesvorstand berufenen Foren und Projektgruppen."<ref>[http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/wiki/S1_Satzungs%C3%A4nderung_%C2%A717 S1 Satzungsänderung §17]</ref>
 
==== 2013 ====
[[Landesparteitag 2013, Büdelsdorf|Landesparteitag in Büdelsdorf]] am [[27. April]] [[2013]]:
 
: "Der § 5 (2) der Satzung des Landesverbandes wird wie folgt ergänzt: '....dabei ist ein einheitlicher Delegiertenschlüssel anzuwenden.
 
: Die Kreisverbände, deren Gebiet nur eine Kreisfreie Stadt umfasst, können in ihrer Satzung hiervon abweichende Regelungen, gem. § 12 (4) der Wahlordnung, treffen.'"<ref>[http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/wiki/Sa1:_Satzungs%C3%A4nderung_(2013) Sa1: Satzungsänderung]</ref>
 
==== 2015 ====
[[Landesparteitag 2015, Neumünster|Landesparteitag in Neumünster]] am [[14. März]] [[2015]]: 
: "Ergänze SPD-Landessatzung § 11 Abs. 2
: Anträge von Organisationsgliederungen, Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen müssen mindestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn beim Landesvorstand eingegangen sein, der sie unverzüglich den Delegierten bekanntzugeben hat. Hiervon abweichend, kann der Landesvorstand mit zwei Drittel seiner Mitglieder eine längere Antragsfrist von bis zu 4 Wochen beschließen und diese mit der Einberufung bekannt machen. Die Einberufungsfrist verlängert sich in diesem Fall entsprechend."<ref>[http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/wiki/SATZ1:_Antrag_auf_Satzungs%C3%A4nderung_(2015) SATZ1: Antrag auf Satzungsänderung]</ref>


== Links ==
== Links ==
* [https://www.spd-schleswig-holstein.de/wp-content/uploads/sites/432/2018/10/150315_LV_Satzungneu_M__rz_2015.pdf Aktuelle Fassung der Landessatzung]
*{{Wikipedia|NAME=Verfassung des Landes Schleswig-Holstein}}


== Quellen ==
== Einzelnachweise ==
<references />
<references />

Aktuelle Version vom 18. Oktober 2023, 03:11 Uhr

Unterschriften der sozialdemokratischen Landesregierung unter der Urschrift der Landessatzung

Die Landessatzung war die erste provisorische Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Sie wurde am 13. Dezember 1949 im Landtag beschlossen und galt im wesentlichen bis zur Verfassungs- und Parlamentsreform 1990 als sie von der heutigen Landesverfassung abgelöst wurde.

Entstehung

Nach dem Ende der Nazi-Diktatur 1945 teilten die Alliierten Deutschland neu auf. Die kleine, ländliche preußische Provinz Schleswig-Holstein wurde zum Bundesland. Die gesamte Konstruktion aber erschien den Menschen provisorisch. So gab sich die Bundesrepublik am 23. Mai 1949 keine Verfassung, sondern ein Grundgesetz, das nur so lange gelten sollte, bis das Land wieder mit dem Teil, der die DDR bildete, vereint wäre. Die Aufteilung der Bundesländer in den Westzonen war so unausgewogen, dass man auch hier von einer späteren Neuordnung ausging. So eine Neuordnung war sogar im Artikel 29 des Grundgesetzes[1] vorgesehen. Entsprechend gab man sich auch in Schleswig-Holstein keine Landesverfassung, sondern nur eine Landessatzung.

Das Wahlrecht hatte bei der Landtagswahl 1947 dafür gesorgt, dass die SPD mit 43,8 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der Sitze im Landtag erhielt. Die SPD stellte allein die Regierung unter Ministerpräsident Hermann Lüdemann. Allerdings hatte die SPD vor allem bei der Bundestagswahl 1949 gegenüber der CDU verloren. Sie lehnte es ab, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen, denn sie bestand auf einige Punkten, die die CDU ablehnte: Vor allem waren das die sechsjährige Grundschule, die Bodenreform und der Modus von Misstrauenvoten. Außerdem kritisierte sie, dass die Verfassung mit einfacher Mehrheit im Landtag beschlossen, dann aber nur mit Zweidrittelmehrheit geändert werden könne.

Wilhelm Käber legte als Innenminister die Landessatzung vor

Im September 1949 machte sich die Landesregierung als eine der ersten in Deutschland daran, eine Landesverfassung auszuarbeiten. Nachdem Innenminister Wilhelm Käber am 24. Oktober 1949[2] den Entwurf der Landessatzung[3] vorlegte, in dem diese Regelungen enthalten waren, verweigerte die CDU Schleswig-Holstein, auf dieser Basis an den Verfassungsberatungen teilzunehmen, und kündigte an, das Ergebnis vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten.[4] Auch der SSW äußerte scharfe Kritik an der Vorgehensweise und dem Entwurf.

Zur namentlichen Abstimmung am 13. Dezember 1949 verließen alle bis auf zwei Abgeordnete der CDU den Plenarsaal. Die Landessatzung wurde mit 41 Stimmen der SPD und vier des SSW beschlossen, zwei SSW-Abgeordnete enthielten sich und die zwei CDU-Berichterstatter stimmten dagegen.

Ausgewählte Inhalte

Neben den umstrittenen Punkten enthielt die Landessatzung auch mindestens einen interessanten weiteren Punkt.

Artikel 6: Gemeinschaftsschulen, Lehrmittelfreiheit, Wahlfreiheit

Hauptartikel: Bildungspolitik

Hermann Lüdemann

Parlamentspräsident Hermann Lüdemann versuchte im Streit mit der Opposition einen Kompromiss zu finden, indem er vorschlug, den Absatz über die sechsjährige Grundschule zu streichen. Die SPD-Fraktion lehnte diesen Vorschlag mit dem Argument ab, dass künftige andere Mehrheiten diese Regelung wieder abschaffen könnten.

In den ersten 4 Sätzen des Artikel 6 hieß es:

(1) Die Schulpflicht ist allgemein. Die öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen.

(2) Auf eine für alle gemeinsame Grundstufe von sechs Schuljahren bauen sich die weiterführenden Schulen auf. Für die Aufnahme in eine bestimmte Schulart dürfen im Rahmen der Aufnahmefähigkeit der Schule außer dem Wunsche der Erziehungsberechtigten nur Begabung und Leistung maßgebend sein.

(3) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre Kinder die Schule einer nationalen Minderheit besuchen sollen.

(4) Der Unterricht an allen öffentlichen Schulen soll grundsätzlich unentgeltlich sein. Das Land stellt Lehr- und Lernmittel sowie Erziehungsbeihilfen im Rahmen der Gesetze zur Verfügung.

[…]

Dieses moderne Schulsystem sollte das dreigliedrige Schulsystem aus der Weimarer Republik ablösen. Jedoch strich eine veränderte Landtagsmehrheit nach der Landtagswahl 1950 diesen Passus.

Artikel 8: Bodenreform

In Schleswig-Holstein waren nach dem Zweiten Weltkrieg hunderttausende Flüchtlinge aus dem gesamten ehemaligen Deutschen Reich angekommen. Der Artikel 8 sollte ihnen eine Chance zur Eingliederung geben:

(1) Um den berechtigten sozialen Notwendigkeiten der Heimatvertriebenen, der landlosen und landarmen Bauern, der Siedler und Kleinsiedler zu genügen, ist das in privater Hand befindliche über eine Landfläche von 100 ha oder einen Bodenwert von 50 000 DM hinausgehende Grundeigentum gegen Entschädigung in Höhe des Einheitswerts zur Siedlung heranzuziehen. In diesem Rahmen wird das bäuerliche Eigentum gewährleistet. […]

"Für die SPD war das die Einlösung eines Wahlversprechens. Zur Landtagswahl 1947 hatte die SPD darüber hinaus versprochen, Großbanken und Großindustrie zu verstaatlichen. Diese Idee scheiterte aber bereits am britischen Gouverneur."[5]

Die CDU-geführte Landesregierung nach der Landtagswahl 1950 strich diesen Artikel.

Artikel 10: Dauer der Wahlperiode

Die Dauer der Legislaturperiode wurde gegenüber dem Entwurf von drei auf vier Jahre verlängert, wobei diese Regelung erst ab der nächsten Wahl gelten sollte (Artikel 51).

Artikel 53: Neugliederung des Bundesgebiets

Hauptartikel: Nordstaat

Das gerade erst gegründete Land Schleswig-Holstein betrachtete sich nicht nur als Provisorium. Innenminister Wilhelm Käber erinnerte sich:

"Wir gin­gen davon aus, dass Schleswig-​​Holstein als Land auf Dauer kaum lebens­fä­hig sein werde. Mit der Schaffung eines Landes Nordrhein-​​Westfalen durch die Briten schien uns das Gleichgewicht unter den Ländern der west­li­chen Zonen aus der Balance gebracht zu sein. [...] Uns war bewusst, dass Schleswig-​​Holstein in sei­nen engen Grenzen und auf­grund sei­ner spe­zi­fi­schen Wirtschaftsstruktur auf Dauer dazu ver­ur­teilt sein würde, Kostgänger des Bundes und der ande­ren Bundesländer zu sein. Warum, so frag­ten wir, sollte man sich mit den durch die Selbstständigkeit Schleswig-​​Holsteins als Bundesland her­vor­ge­ru­fe­nen Problemen lange her­um­quä­len; es müsse in einem grö­ße­ren Verband ein­ge­bracht wer­den, in dem es ein nütz­li­ches Glied sein könne. Hermann Lüdemann schwebte ein Land "Unterelbe" vor, das Hamburg und Teile Niedersachsens am lin­ken Elbufer mit umfasste. Aber damit hat er tau­ben Ohren gepre­digt."[6]

Im Artikel 53 (2) der Landessatzung hieß es: "Die Landessatzung verliert vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem die von Schleswig-Holstein erstrebte Neugliederung des Bundesgebiets in Kraft tritt."[7]

Änderungen 1950

Die Landtagswahl 1950 verlor die SPD. Es regierte eine Koalition aus CDU, Deutscher Partei (DP) und dem Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten (BHE). Ministerpräsident wurde nach einigem Hin und Her Walter Bartram (CDU). Der neue Landtag strich die sechsjährige Grundschule und die Bodenreform wieder aus der Landessatzung, obwohl 1946 ihr Ministerpräsident Theodor Steltzer beide Reformvorhaben noch in einer Regierungserklärung befürwortet hatte.[5] Sie ließ die Landessatzung ansonsten unangerührt.

Ablösung 1990

Die CDU verzichtete bis zum Schluss auf die angekündigte Verfassungsbeschwerde. Die von der ersten sozialdemokratischen Landesregierung erarbeitete Landessatzung bestand im Großen und Ganzen bis 1990 weiter. In den 1970ern führte die CDU mit der Orientierungsstufe sogar so etwas wie eine sechsjährige Grundschule ein.

Nach der Barschel-Affäre und dem Regierungswechsel von 1988 war eine Modernisierung der Landessatzung dringend nötig geworden. Darüber hinaus vereinigten sich die beiden deutschen Staaten 1990. Auch 1988 stellte die SPD alleine die Regierung, jedoch band sie diesmal die Opposition über die Enquete-Kommission für die Verfassungs- und Parlamentsreform in die Entwicklung der neuen Verfassung ein. Das Provisorium der Landessatzung wurde durch die Landesverfassung ersetzt, die bis heute gilt.

Links

Einzelnachweise

  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. 1. Lesung PlPr 1/26 24.10.1949, 25.10.1949 S 47
  3. Schleswig-Holsteinischer Landtag, 1. Wahlperiode: Drucksache 1/263
  4. 1. Lesung PlPr 1/26 24.10.1949, 25.10.1949 S 56
  5. 5,0 5,1 25 Jahre Landessatzung - Sozialdemokraten schufen die Verfassung des Landes, Wir - Sozialdemokraten in Schleswig-Holstein, Heft 3/1974
  6. Lubowitz, Frank: Wilhelm Käber. Regierung und Opposition (Kiel 1986), S.
  7. Landessatzung für Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1949