Landessatzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus SPD Geschichtswerkstatt
Keine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
(7 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die '''Satzung der SPD Schleswig-Holstein''' regelt die Belange des Landesverbands. Sie hat nichts zu tun mit der Vorläuferin der [[Landesverfassung]] des Landes Schleswig-Holstein, die ebenfalls die Bezeichnung "Landessatzung" trug.
Die '''Satzung der SPD Schleswig-Holstein''' regelt die Belange des Landesverbands. Sie hat nichts zu tun mit der Vorläuferin der [[Landesverfassung]] des Landes Schleswig-Holstein, die ebenfalls die Bezeichnung "Landessatzung" trug.
== Satzung von 1945 ==
Bereits auf dem ersten, inoffiziellen [[Bezirksparteitag 1945, Kiel (inoffiziell)|Bezirksparteitag]] wurde eine Satzung formuliert. Damals hieß sie "Organisationsstatut". In ihr wurde zum Beispiel festgelegt, dass in der Regel jedes Jahr ein ordentlicher Parteitag stattfinden sollte, auf dem ein neuer Vorstand gewählt werden sollte.
[[1949]] wurde das [[SPD-Organisationsstatut]] verabschiedet. In dem war festgelegt, dass der Parteitag auch um ein Jahr verschoben werden konnte, wenn 3/4 der Kreisvorstände dem zustimmten.
[[1953]] wurde das Organisationsstatut geändert und in Satzung umbenannt<ref>Martens, Holger: ''SPD in Schleswig-Holstein 1945-1959'' (Malente 1998), Bd. 1, S. 192</ref>: Ab jetzt sollten alle zwei Jahre neue Vorstände gewählt werden.<ref>Martens, Holger: ''SPD in Schleswig-Holstein 1945-1959'' (Malente 1998), Bd. 1, S. 191</ref> Dieser Turnus gilt bis heute.
In der ursprünglichen Fassung waren im [[Bezirk]]svorstand sechs Vertreter für die sechs [[Unterbezirk]]e vorgesehen. Die wurden bereits [[Bezirksparteitag 1947, Bad Segeberg|1947]] gestrichen, weil die Unterbezirke sich als überflüssig herausgestellt hatten.


== Satzung von 1968 ==
== Satzung von 1968 ==
Zeile 7: Zeile 16:
* [[Heinrich Warstatis]] (Geschäftsführer [[Unterbezirk]] [[Kreisverband Plön|Plön]]/[[Kreisverband Ostholstein|Ostholstein]])
* [[Heinrich Warstatis]] (Geschäftsführer [[Unterbezirk]] [[Kreisverband Plön|Plön]]/[[Kreisverband Ostholstein|Ostholstein]])
* [[Roland Seeger]] (Geschäftsführer [[Unterbezirk]] [[Kreisverband Herzogtum Lauenburg|Lauenburg]]/[[Kreisverband Stormarn|Stormarn]])
* [[Roland Seeger]] (Geschäftsführer [[Unterbezirk]] [[Kreisverband Herzogtum Lauenburg|Lauenburg]]/[[Kreisverband Stormarn|Stormarn]])
* [[Rasmus Claußen]] (Geschäftsführer [[Unterbezirk]] [[Kreisverband Lübeck|Lübeck]])
* [[Rasmus Clausen]] (Geschäftsführer [[Unterbezirk]] [[Kreisverband Lübeck|Lübeck]])
* [[Joachim Harms]] (Kommunalpolitiker aus [[Ortsverein Elmshorn|Elmshorn]])
* [[Joachim Harms]] (Kommunalpolitiker aus [[Ortsverein Elmshorn|Elmshorn]])
* [[Norbert Gansel]] (Stellvertretender Landesvorsitzender der Jusos)
* [[Norbert Gansel]] (Stellvertretender Landesvorsitzender der Jusos)
Zeile 28: Zeile 37:


Allerdings wurde mindestens der Mitgliederentscheid (§ 21) später eingeschoben, so dass sich die Nummerierung im Laufe der Jahre verändert hat.
Allerdings wurde mindestens der Mitgliederentscheid (§ 21) später eingeschoben, so dass sich die Nummerierung im Laufe der Jahre verändert hat.
[[Eckart Kuhlwein]] erzählt: "Den Satzungsprozess kann ich leider auch nicht rekonstruieren. Wahrscheinlich ging es damals um radikaldemokratische Ansätze. Wir [Jusos] wollten keine hauptamtlichen Parteisekretäre in Mandaten haben. Wir wollten auch Schluss damit machen, dass hauptamtliche Bürgermeister im Landtag saßen und dort versuchten, für ihre Gemeinden möglichst viel herauszuholen. Außerdem setzten wir uns bei Listenwahlen für eine alphabetische Reihenfolge der Bewerber/innen ein und legten fest, dass individuell nur so viele Stimmen abgegeben werden durften, wie Plätze zu besetzen waren. Nicht alle Abstimmenden sollten die Zahl der zu besetzenden Posten ankreuzen, sondern mindestens die Hälfte. Das sollte die Möglichkeit geben, eine Auswahl zu treffen."<ref>Mail an [[Benutzer:Kaffeeringe|Steffen Voß]] vom 16.1.2019</ref>


=== Änderungen ===
=== Änderungen ===
Seit die Landessatzung [[1968]] beschlossen wurde, haben Landesparteitage sie mehrfach geändert - vor allem seit dem Jahr [[2000]]:
Seit die Landessatzung [[1968]] beschlossen wurde, haben [[Landesparteitag|Landesparteitage]] sie mehrfach geändert - vor allem seit dem Jahr [[2000]]:


==== 1973 ====
==== 1973 ====
Zeile 37: Zeile 49:
Der Landesvorstand beschloss auf seiner Sitzung am [[8. Dezember]] [[1972]] im [[Gustav-Heinemann-Bildungsstätte|Haus Seehof]] in Malente:
Der Landesvorstand beschloss auf seiner Sitzung am [[8. Dezember]] [[1972]] im [[Gustav-Heinemann-Bildungsstätte|Haus Seehof]] in Malente:
: "Es wird eine Satzungskommission gebildet, die die Aufgabe hat, Vorschläge zur Satzungsänderung, die auf dem nächsten Landesparteitag beschlossen werden müßten, zu unterbreiten."<ref>[[:Datei:Rechenschaftsbericht 1971-1973.pdf|Rechenschaftsbericht 1971-1973]]</ref>
: "Es wird eine Satzungskommission gebildet, die die Aufgabe hat, Vorschläge zur Satzungsänderung, die auf dem nächsten Landesparteitag beschlossen werden müßten, zu unterbreiten."<ref>[[:Datei:Rechenschaftsbericht 1971-1973.pdf|Rechenschaftsbericht 1971-1973]]</ref>
Im Rechenschaftsbericht 1973-1975 heißt es:
: "Die auf dem [[Landesparteitag 1973, Eckernförde|Eckernförder Parteitag]] verabschiedete Landesverbandssatzung hat auch die Aufgaben des [[Landesausschuss]]es neu umschrieben."


''Nicht in der Beschlussdatenbank''
''Nicht in der Beschlussdatenbank''
Zeile 62: Zeile 77:
'''§ 17 Abs. 2 Satz 3'''
'''§ 17 Abs. 2 Satz 3'''


Bei Verhinderung eines Landesausschussmitgliedes nimmt an seiner Stelle ein/e vom Kreisparteitag gewählte/r Vertreter/in an der Landesausschußsitzung teil.
Bei Verhinderung eines Landesausschußmitgliedes nimmt an seiner Stelle ein/e vom Kreisparteitag gewählte/r Vertreter/in an der Landesausschußsitzung teil.


'''§ 17 Abs. 3'''
'''§ 17 Abs. 3'''
Zeile 74: Zeile 89:
'''§ 19 neu als Abs. 1:'''
'''§ 19 neu als Abs. 1:'''


Der Landesausschuss beschließt abschließend und für den Landesvorstand bindend über
Der Landesausschuß beschließt abschließend und für den Landesvorstand bindend über
# Anträge, die ihm vom Landesparteitag überwiesen wurden
# Anträge, die ihm vom Landesparteitag überwiesen wurden
# Anträge, die ihm vom Landesvorstand zur Beschlussfassung überwiesen wurden
# Anträge, die ihm vom Landesvorstand zur Beschlussfassung überwiesen wurden

Version vom 20. Oktober 2019, 23:30 Uhr

Die Satzung der SPD Schleswig-Holstein regelt die Belange des Landesverbands. Sie hat nichts zu tun mit der Vorläuferin der Landesverfassung des Landes Schleswig-Holstein, die ebenfalls die Bezeichnung "Landessatzung" trug.

Satzung von 1945

Bereits auf dem ersten, inoffiziellen Bezirksparteitag wurde eine Satzung formuliert. Damals hieß sie "Organisationsstatut". In ihr wurde zum Beispiel festgelegt, dass in der Regel jedes Jahr ein ordentlicher Parteitag stattfinden sollte, auf dem ein neuer Vorstand gewählt werden sollte.

1949 wurde das SPD-Organisationsstatut verabschiedet. In dem war festgelegt, dass der Parteitag auch um ein Jahr verschoben werden konnte, wenn 3/4 der Kreisvorstände dem zustimmten.

1953 wurde das Organisationsstatut geändert und in Satzung umbenannt[1]: Ab jetzt sollten alle zwei Jahre neue Vorstände gewählt werden.[2] Dieser Turnus gilt bis heute.

In der ursprünglichen Fassung waren im Bezirksvorstand sechs Vertreter für die sechs Unterbezirke vorgesehen. Die wurden bereits 1947 gestrichen, weil die Unterbezirke sich als überflüssig herausgestellt hatten.

Satzung von 1968

Die Urform der aktuellen Satzung wurde beschlossen auf dem Landesparteitag in Schleswig am 21. September 1968. "Der außerordentliche Landesparteitag verabschiedete mit Zweidrittelmehrheit eine neue Landessatzung. Der Wortlaut dieser Satzung wurde in der Schleswig-Holstein-Post 8/68 veröffentlicht."[3]

Der Vorlauf hatte vier Monate vorher begonnen. Auf seiner Sitzung am 29. Mai 1968 hatte der Landesvorstand eine Kommission gewählt, die eine neue Landessatzung entwerfen sollte. Sie bestand aus[4]:

Warum der Landesverband eine neue Satzung haben wollte, ist bislang noch nicht geklärt. Auch verfügen wir nicht über die alte Satzung und wissen nicht, was beide Satzungen unterschied.

Auf der Landesvorstandssitzung am 15. Juli 1968 legte die Kommission einen Entwurf zur Diskussion vor.[5]

Auf dem Parteitag selbst scheint die Diskussion unerwartet verlaufen zu sein. Im Rechenschaftsbericht 1967-1968 heißt es, dass der Landesparteitag in Schleswig unterbrochen wurde für eine Landesvorstandssitzung, die folgenden Beschluss fasste:

"Der Landesvorstand hat seine rechtlichen Bedenken gegen die Beschneidung des passiven Wahlrechts und gegen das Eingreifen in bestehende Arbeitsverträge ausdrücklich erläutert. Er ist der Meinung, daß seine rechtlichen Formulierungen stichhaltig sind und bleiben. Der Landesvorstand wird deshalb gegen den beabsichtigten Zusatz zum §22 und gegen die ganze Satzung stimmen zur Wahrung seines Rechtsschutzinteresses, aus dem heraus er zunächst die Schiedskommission beim Parteivorstand anrufen wird."

Die Jusos erklärten im selben Rechenschaftsbericht:

"Die Jungsozialisten haben sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und - so glauben wir - in erster Linie mit Argumenten in die Diskussion über die Satzung des SPD-Landesverbandes eingeschaltet. Wir betonen noch einmal nachdrücklich, daß die Motive niemals im persönlichen Bereich lagen, sondern ausschließlich auf eine Verbesserung der innerparteilichen Demokratie gerichtet waren. Die Demokratisierung der Parteien und ihre Öffnung gegenüber den kritischen Bürgern halten wir in der gegenwärtigen innenpolitischen Situation für eine Existenzfrage des Parlamentarismus."

Die Kreisverbände Kiel, Steinburg, Segeberg und Schleswig berichteten über die Diskussion der Landessatzung auf Kreisparteitagen. Allerdings ist nicht ganz eindeutig, ob es dabei nicht zumindest teilweise auch um die Landessatzung des Landes Schleswig-Holstein - die Vorläuferin der heutigen Landesverfassung - ging. Der Landestagsfraktion wurde von einer beantragten Änderung der Landessatzung zur Amtsdauer des Ministerpräsidenten und der Landesminister berichtet.

Worum es hier ging, konnte bisher nicht geklärt werden. Der § 22 in der aktuellen Satzung scheint dazu nicht zu passen. Er gehört zu den Schlussbestimmungen:

"§ 22 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts, der Wahlordnung und der Schiedsordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung."

Allerdings wurde mindestens der Mitgliederentscheid (§ 21) später eingeschoben, so dass sich die Nummerierung im Laufe der Jahre verändert hat.

Eckart Kuhlwein erzählt: "Den Satzungsprozess kann ich leider auch nicht rekonstruieren. Wahrscheinlich ging es damals um radikaldemokratische Ansätze. Wir [Jusos] wollten keine hauptamtlichen Parteisekretäre in Mandaten haben. Wir wollten auch Schluss damit machen, dass hauptamtliche Bürgermeister im Landtag saßen und dort versuchten, für ihre Gemeinden möglichst viel herauszuholen. Außerdem setzten wir uns bei Listenwahlen für eine alphabetische Reihenfolge der Bewerber/innen ein und legten fest, dass individuell nur so viele Stimmen abgegeben werden durften, wie Plätze zu besetzen waren. Nicht alle Abstimmenden sollten die Zahl der zu besetzenden Posten ankreuzen, sondern mindestens die Hälfte. Das sollte die Möglichkeit geben, eine Auswahl zu treffen."[6]


Änderungen

Seit die Landessatzung 1968 beschlossen wurde, haben Landesparteitage sie mehrfach geändert - vor allem seit dem Jahr 2000:

1973

Landesparteitag in Eckernförde am 15. Februar 1973

Der Landesvorstand beschloss auf seiner Sitzung am 8. Dezember 1972 im Haus Seehof in Malente:

"Es wird eine Satzungskommission gebildet, die die Aufgabe hat, Vorschläge zur Satzungsänderung, die auf dem nächsten Landesparteitag beschlossen werden müßten, zu unterbreiten."[7]

Im Rechenschaftsbericht 1973-1975 heißt es:

"Die auf dem Eckernförder Parteitag verabschiedete Landesverbandssatzung hat auch die Aufgaben des Landesausschusses neu umschrieben."

Nicht in der Beschlussdatenbank

1989

Landesparteitag in Timmendorfer Strand am 8. Oktober 1989

Nicht in der Beschlussdatenbank

1994

Landesparteitag in Kiel am 18. Juni 1994

Nicht in der Beschlussdatenbank

2001

Landesparteitag in Lübeck am 10./11. März 2001

Satzungsänderung Landesausschuss

Die Satzung des SPD-Landesverbandes wird wie folgt geändert:

§ 7 (Landesparteitag) Absatz 2

neu: „11. Die Vorsitzenden des Landesausschusses“

§ 17 Abs. 2 Satz 3

Bei Verhinderung eines Landesausschußmitgliedes nimmt an seiner Stelle ein/e vom Kreisparteitag gewählte/r Vertreter/in an der Landesausschußsitzung teil.

§ 17 Abs. 3

neu einfügen: h) die Kreisvorsitzenden

§ 18 Absatz 2 b

neue Formulierung: „... auf Antrag von mindestens 3 Kreisvorständen.“

§ 19 neu als Abs. 1:

Der Landesausschuß beschließt abschließend und für den Landesvorstand bindend über

  1. Anträge, die ihm vom Landesparteitag überwiesen wurden
  2. Anträge, die ihm vom Landesvorstand zur Beschlussfassung überwiesen wurden
  3. Anträge, mit denen er auf Antrag von Kreisverbänden, die mindestens 50 % der Mitglieder des SPD-Landesverbandes repräsentieren, unter Berufung auf diese Vorschrift befaßt wird.

Die Kreisverbände werden aufgefordert, eine dem § 19 der Landessatzung entsprechende Regelung in ihre Kreissatzungen aufzunehmen.

Neu als Abs. 2.

Darüberhinaus berät der Landesausschuß den Landesvorstand und fördert durch eigene Initiativen und Empfehlungen die Willensbildung der Partei. Der Landesvorstand hat sich auf seiner jeweils nächsten Sitzung mit den Vorlagen und Empfehlungen des Landesausschusses zu befassen. Der Landesvorstand informiert den Landesausschuß über seine Vorstellungen und gefaßten Beschlüsse. Der Landesausschuß trägt zur Kommunikation und Koordination der Politik auf den verschiedenen Ebenen in Schleswig-Holstein und zur Verzahnung mit der Bundespolitik bei. Der Landesausschuß überwacht die Umsetzung der Beschlüsse des Landesparteitages und des Landesausschusses. Der Landesvorstand, die Landtagsfraktion, die SPD-Mitglieder der Landesregierung, die Landesgruppe der SPD-Bundestagsabgeordneten und das Mitglied im Europäischen Parlament sind dem Landesausschuss gegenüber berichtspflichtig.

§ 19 Absatz 3 wird ergänzt:

Der Landesausschuß gibt seine Beratungen und Beschlüsse in angemessener Weise durch seine Vorsitzenden in eigener Zuständigkeit der Öffentlichkeit bekannt.

§ 19 (4) wird ergänzt um den Zusatz:

Der Landesausschuß kann dem Landesparteitag Anträge zur Beschlußfassung vorlegen."[8]

Satzungsänderung

§ 15 der Landessatzung wird um einen Absatz 3 ergänzt:

„Die Vorstände der Arbeitsgemeinschaften entsenden je eine/n Vertreter/in in den Landesvorstand als beratendes Mitglied. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend“ [9]

2003

Landesparteitag in Bad Segeberg am 12./13. April 2003

A. § 6 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Landesausschuss” wird gestrichen und durch „Landesparteirat” er­setzt.


B. § 7 Abs. 2 Nr. 11 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung „die Vorsitzenden des Landesausschusses“ wird gestrichen und durch „die oder der Vorsitzende des Landesparteirates“ ersetzt.


C. § 13 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 13

(1) Der Landesvorstand besteht aus dem/r Landesvorsitzenden, zwei stellver­tretenden Landesvorsitzenden, dem/r Schatzmeister/in und sieben weite­ren Mitgliedern (Beisitzern/innen). Beratende Mitglieder des Landesvor­standes sind:

  1. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein, sofern sie oder er Sozialdemokratin oder Sozialdemokrat ist,
  2. die oder der Vorsitzende der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Schleswig-Holsteinischen Landtag.

(2) Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:

  1. der/die Landesvorsitzende,
  2. zwei stellvertretende Landesvorsitzende, von denen eine/r anderen Geschlechts als der/die Landesvorsitzende sein muss,
  3. der/die Schatzmeister/in.

Die stellvertretenden Landesvorsitzenden werden in Einzelwahlen gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Delegierten auf sich vereinigt (absolute Mehrheit). In einem zweiten Wahl­gang reicht die einfache Mehrheit (relative Mehrheit).

(3) Die sieben Beisitzerinnen und Beisitzer werden anschließend in einer Listenwahl gewählt. Bei der Feststellung der für jedes Geschlecht gelten­den Mindestzahl werden die in der vorhergehenden Einzelwahl gewählten Frauen und Männer berücksichtigt. Im ersten Wahlgang sind alle Frauen und Männer bis zur Erreichung der Quote gewählt, sofern sie die absolute Mehrheit erreicht haben. Des weiteren gilt als gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht, bis zur Höchstzahl der jetzt noch zu vergebenden Plätze unter Berücksichtigung der Quote. Im zweiten Wahlgang sind jeweils so viele Vertreterinnen bzw. Vertreter eines Ge­schlechts gewählt, wie notwendig sind, um die Mindestsicherung für das jeweilige Geschlecht zu erreichen. Sodann sind unter den verbleibenden Kandidatinnen bzw. Kandidaten jene gewählt, die, unabhängig von ihrem Geschlecht, die meisten Stimmen erzielt haben.


D. § 15 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 15

(1) Der geschäftsführende Landesvorstand führt die Beschlüsse des Lan­desvorstandes und die besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte durch. Ihm gehören an:

  1. der/die Landesvorsitzende,
  2. die stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. der/die Schatzmeisterin,
  4. der/die Landesgeschäftsführer/in als beratendes Mitglied.

(2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbeson­dere die Vertretung des/r Landesvorsitzenden, die Aufgaben und Be­fugnisse des geschäftsführenden Landesvorstandes und die des/der Landesgeschäftsführers/in geregelt werden.


E. § 17 wird aufgehoben und wie folgt geändert:

§ 17

(1) Der Landesparteirat besteht aus:

  1. 34 stimmberechtigten Mitgliedern und
  2. 7 Mitgliedern mit beratender Stimme.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  1. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Dithmarschen vorgeschla­genes Mitglied,
  2. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Flensburg vorgeschlage­nes Mitglied,
  3. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Kiel vorgeschlagenes Mit­glied,
  4. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Lauenburg vorgeschlage­nes Mitglied,
  5. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Lübeck vorgeschlage­nes Mitglied,
  6. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Neumünster vorgeschla­genes Mitglied,
  7. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Nordfriesland vorgeschla­genes Mitglied,
  8. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Ostholstein vorgeschlage­nes Mitglied,
  9. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Pinneberg vorgeschlage­nes Mitglied,
  10. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Plön vorgeschlagenes Mitglied,
  11. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde vorgeschlagenes Mitglied,
  12. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Schleswig-Flensburg vor­geschlagenes Mitglied,
  13. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Segeberg vorge­schlagenes Mitglied,
  14. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Steinburg vorgeschlage­nes Mitglied,
  15. ein vom Kreisvorstand des Kreisverbandes Stormarn vorgeschlage­nes Mitglied,
  16. ein vom Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft der Senioren in der SPD (AG60+) vorgeschlagenes Mitglied,
  17. ein vom Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmer­fragen (AfA) vorgeschlagenes Mitglied,
  18. ein vom Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft „Jungsozialist­Innen in der SPD“ (Jusos) vorgeschlagenes Mitglied,
  19. ein vom Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokra­tischer Frauen (AsF) vorgeschlagenes Mitglied,
  20. 15 weitere Mitglieder, bei deren Wahl insbesondere kommunalpo­litische Mandats- und Amtsträger berücksichtigt werden sollen.

In den Fällen der Ziffern 1 bis 19 sind Kandidaturen gegen die Vorschläge der Kreis- oder Landesvorstände möglich. Die Gegenkandidatin oder der Gegenkandidat soll Mitglied des jeweiligen Kreisverbandes oder der jewei­ligen Arbeitsgemeinschaft sein.

(3) Die Mitglieder des Landesparteirates werden vom Landesparteitag ge­wählt.

(4) Die nach Absatz 2 Ziffern 1 bis 19 vorgeschlagenen Mitglieder werden in verbundener Einzelwahl gewählt. Wird keine Kandidatin oder kein Kandidat gewählt, so bleibt der Platz unbesetzt. Schlägt ein Kreisvor­stand keine Kandidatin oder keinen Kandidaten vor, so erhöht sich die Zahl der weiteren vom Landesparteitag zu wählenden Mitglieder (Ab­satz 2 Ziffer 20) entsprechend.

(5) Mitglieder mit beratender Stimme sind:

  1. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein, sofern sie oder er Sozialdemokratin oder So­zialdemokrat ist,
  2. die oder der Vorsitzende der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Schleswig-Holsteinischen Landtag,
  3. die Sprecherin oder der Sprecher der schleswig-holsteinischen Landesgruppe der sozialdemokratischen Mitglieder des Deut­schen Bundestages,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialdemokratischen Mit­glieder der Bundesregierung aus Schleswig-Holstein,
  5. eine schleswig-holsteinische Vertreterin oder ein schleswig-holstei­nischer Vertreter der sozialdemokratischen Mitglieder im Europäischen Parlament,
  6. die oder der Landesvorsitzende der Sozialdemokratischen Gemein­schaft für Kommunalpolitik (SGK).
  7. die oder der Vorsitzende der Revisorinnen und Revisoren.

(6) Der Landesparteirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden und für den Fall ihrer oder seiner Verhin­derung eine/n stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Landesparteirates leitet die Sitzungen des Landesparteirates und vertritt den Landesparteirat vor dem Landesparteitag und dem Landes­vorstand.


F. § 18 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 18

(1) Der Landesparteirat wird im Benehmen mit dem Landesvorstand min­destens zweimal im Jahr von seiner oder seinem Vorsitzenden unter An­gabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, von der in zu begründenden Ausnahmen abgewichen werden kann, einberufen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Landesparteirates hat eine Sitzung einzuberu­fen:

1. auf Antrag des Landesvorstandes oder

2. auf Antrag von mindestens drei Kreisvorständen.

Die Anträge auf Berufung müssen einen Vorschlag zur Tagesordnung ent­halten. Liegt ein Antrag vor, muss die Sitzung binnen vier Wochen stattfin­den.

(3) Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftordnung. Er tagt parteiöffent­lich. Die Geschäftordnung kann Ausnahmen vorsehen.


G. § 19 wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:

§ 19

(1) Der Landesparteirat entscheidet zwischen den Landesparteitagen über

  1. grundlegende Fragen von außen- und innenpolitischer Bedeutung,
  2. grundlegende Fragen von kommunalpolitischer Bedeutung, die sich über das Gebiet eines Kreisverbandes hinaus erstrecken.

Entscheiden Landesvorstand und Landesparteirat unterschiedlich, so fin­det eine gemeinsame Sitzung von Landesvorstand und Landesparteirat zur Beilegung der Unterschiede statt. Gelingt diese Beilegung nicht, so hat der Landesvorstand einen außerordentlichen Landesparteitag (§ 11) unver­züglich einzuberufen.

(2) Antragsberechtigt sind:

  1. die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteirates,
  2. die Mitglieder des Landesparteirates mit beratender Stimme,
  3. der Landesvorstand,
  4. die Kreisvorstände,
  5. die Landesvorstände der Arbeitsgemeinschaften.

(3) Der Landesparteirat ist anzuhören vor Beschlüssen des Landesvorstandes über

  1. grundsätzliche organisatorische Fragen,
  2. Einrichtungen von zentralen Parteiinstitutionen, die die Partei dauernd erheblich belasten,
  3. die Vorbereitung von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europa­wahlen.

(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes, die Mitglieder der Fraktion der Sozi­aldemokratischen Partei Deutschlands im Schleswig-Holsteinischen Landtag, die sozialdemokratischen Mitglieder der Landesregierung, die schleswig-holsteinische Landesgruppe der sozialdemokratischen Mitglie­der des Deutschen Bundestages, die schleswig-holsteinischen Mitglieder der Bundesregierung und die schleswig-holsteinischen sozialdemokra­tischen Mitglieder des Europäischen Parlamentes sind dem Landespartei­rat im Rahmen der Gesetze berichtspflichtig. Sie haben Rederecht.

(5) Der Landesvorstand unterrichtet den Landesparteirat über die Haushalts­beschlüsse und die Finanzplanung des Landesverbandes.

(6) Die Beschlüsse des Landesparteirates werden veröffentlicht."[10]

2009

Landesparteitag in Elmshorn am 21/22. März 2009

Delegierte der Arbeitsgemeinschaften auf Landesparteitagen
"In die Landessatzung vom 12.4.2003 den § 7 (1) wird folgende Passage aufgenommen:
Die Arbeitsgemeinschaften (Jusos, AsF, AfA, AsJ, AsG, AGS, AfB und 60plus) entsenden jeweils 1 Delegierten, diese/r wird auf den entsprechenden Landeskonferenzen gewählt. Ersatzdelegierte sind in ausreichender Zahl ebenfalls auf den Landeskonferenzen zu wählen."[11]
Persönliche Vertreter im Landesparteirat
"§ 17 der Satzung des Landesverbandes (Landesparteirat) wird durch einen neuen Absatz (5) wie folgt ergänzt:
'Die stimmberechtigten Mitglieder werden im Verhinderungsfall jeweils durch persönliche Stellvertreter vertreten, die gemäß den Absätzen (3) und (4) gewählt werden. Auch amtsbezogene Mitglieder können vertreten werden'.
Die jetzigen Absätze (5) und (6) werden zu den Absätzen (6) und (7)."[12]
Veröffentlichung von Parteitagsbeschlüssen
"Neufassung des § 9 (2) der Satzung des Landesverbands
Bestehende Fassung § 9 (2) Über die Verhandlungen des Landesparteitages wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums des Landesparteitages zu beurkunden. Die Beschlüsse des Landesparteitages werden im Mitteilungsblatt des Landesverbandes bekannt gegeben.
Neue Fassung § 9 (2) Über die Verhandlungen des Landesparteitages wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums des Landesparteitages zu beurkunden. Die Beschlüsse des Landesparteitages werden im Internet veröffentlicht und den Gliederungen auf Anforderung zugesandt."[13]

2010

Landesparteitag in Neumünster am 6. Februar 2010

"Der Landesparteitag möge beschließen:
Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er setzt sich aus den von den Kreistagen gewählten 200 Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in vorausgegangenen vier Quartalen Beiträge abgerechnet worden sind. Die Berechnung der Delegierten pro Kreisverband erfogt nach Hare-Niemeyer-Verfahren.
Zusätzlich entsenden die Arbeitsgemeinschaften (Jusos, AsF, AfA, AsG, AfB, ASJ und 60plus) jeweils zwei Delegierte, die auf den Landeskonferenzen der Arbeitsgemeinschaften zu wählen sind. Die vom Landesvorstand eingesetzten Foren und Projektgruppen haben Antragsrecht auf Landesparteitagen und können je 1 Delegierten mit beratender Stimme entsenden.
Delegierte und Ersatzdelegierte in ausreichender Zahl sind auf den Kreisparteitagen bzw. Landeskonferenzen zu wählen und dem Landesverband vier Wochen vor dem Parteitag zu melden. Bei Verhinderung von Delegierten rücken Ersatzdelegierte in der von den Kreisparteitagen bzw. Landeskonferenzen festgelegten Weise nach."[14]

Landesparteitag in Kiel am 11. September 2010

"§ 17 (2) der SPD-Landessatzung wird wie folgt geändert: 16. Je ein von den Landesvorständen der Arbeitsgemeinschaften AG60plus, AsF (Frauen), AfA (Arbeitnehmer), Jusos, AGS (Selbständige), ASG (Gesundheit), AGJ (Juristen), AfB (Bildung) gewähltes Mitglied.
Ziffern 17, 18, und 19 entfallen."[15]

2012

Landesparteitag in Lübeck am 4. Februar 2012

"§ 17 (1) ändern: 1. 41 stimmberechtigten Mitgliedern 2. weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme
§ 17 (2) 16. ergänzen/ändern: Arbeitsgemeinschaft Lesben und Schwulen, selbstaktivspd und Migration vorgeschlagenes Mitglied
§ 17. (3) ergänzen: Bei der Zusammensetzung des Landesparteirates ist die Geschlechterquotierung zu gewährleisten.
§ 17. (6) ergänzen um 8. je eine Vertreter/in der vom Landesvorstand berufenen Foren und Projektgruppen."[16]

2013

Landesparteitag in Büdelsdorf am 27. April 2013:

"Der § 5 (2) der Satzung des Landesverbandes wird wie folgt ergänzt: '....dabei ist ein einheitlicher Delegiertenschlüssel anzuwenden.
Die Kreisverbände, deren Gebiet nur eine Kreisfreie Stadt umfasst, können in ihrer Satzung hiervon abweichende Regelungen, gem. § 12 (4) der Wahlordnung, treffen.'"[17]

2015

Landesparteitag in Neumünster am 14. März 2015:

"Ergänze SPD-Landessatzung § 11 Abs. 2
Anträge von Organisationsgliederungen, Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen müssen mindestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn beim Landesvorstand eingegangen sein, der sie unverzüglich den Delegierten bekanntzugeben hat. Hiervon abweichend, kann der Landesvorstand mit zwei Drittel seiner Mitglieder eine längere Antragsfrist von bis zu 4 Wochen beschließen und diese mit der Einberufung bekannt machen. Die Einberufungsfrist verlängert sich in diesem Fall entsprechend."[18]

Links

Quellen