Mitbestimmung in städtischen Betrieben: Unterschied zwischen den Versionen
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Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen umfasst alle Möglichkeiten und Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Arbeitswelt mit zu gestalten. Die Mitbestimmung in Deutschland ist gesetzlich geregelt im Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz und dem Montan-Mitbestimmungsgesetz. Nach allen gesetzlichen Regelungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber gegenüber der Anteileignerseite keine volle Gleichberechtigung. Eine erweiterte Mitbestimmung mit voller Parität zwischen der Arbeitnehmerseite und der Eigentümerseite wurde [[1970]] für die städtischen Betriebe, die Stadtwerke Kiel AG, die Kieler Verkehrs Aktiengesellschaft KVAG und die Versorgung und Verkehr Kiel GmbH, VVK, auf Initiative der Kieler SPD, insbesondere des damaligen SPD-Kreisvorsitzenden [[Karl-Heinz Luckhardt]], eingeführt. Damit hatte die Kieler SPD den Programmauftrag aus dem seinerzeit geltenden [[Godesberger Programm]], in dem es u.a. heißt "...Demokratie aber verlangt Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaft. Der Arbeitnehmer muss aus einem Wirtschaftsuntertan zu einem Wirtschaftsbürger werden", beispielhaft in die kommunale Praxis umgesetzt. Diese vorbildhafte Mitbestimmungsregelung fiel bedauerlicherweise u.a. der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts [[1998]] (Wettbewerb statt Gebietsmonopol) und dem Teilverkauf der städtischen Betriebe zum Opfer. | Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen umfasst alle Möglichkeiten und Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Arbeitswelt mit zu gestalten. Die Mitbestimmung in Deutschland ist gesetzlich geregelt im Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz und dem Montan-Mitbestimmungsgesetz. Nach allen gesetzlichen Regelungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber gegenüber der Anteileignerseite keine volle Gleichberechtigung. Eine erweiterte Mitbestimmung mit voller Parität zwischen der Arbeitnehmerseite und der Eigentümerseite wurde [[1970]] für die städtischen Betriebe, die Stadtwerke Kiel AG, die Kieler Verkehrs Aktiengesellschaft KVAG und die Versorgung und Verkehr Kiel GmbH, VVK, auf Initiative der Kieler SPD, insbesondere des damaligen SPD-Kreisvorsitzenden [[Karl-Heinz Luckhardt]], eingeführt. Damit hatte die Kieler SPD den Programmauftrag aus dem seinerzeit geltenden [[Godesberger Programm]], in dem es u.a. heißt "...Demokratie aber verlangt Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaft. Der Arbeitnehmer muss aus einem Wirtschaftsuntertan zu einem Wirtschaftsbürger werden", beispielhaft in die kommunale Praxis umgesetzt. Diese vorbildhafte Mitbestimmungsregelung fiel bedauerlicherweise u.a. der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts [[1998]] (Wettbewerb statt Gebietsmonopol) und dem Teilverkauf der städtischen Betriebe zum Opfer. | ||
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Version vom 2. Januar 2018, 13:21 Uhr

Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen umfasst alle Möglichkeiten und Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Arbeitswelt mit zu gestalten. Die Mitbestimmung in Deutschland ist gesetzlich geregelt im Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz und dem Montan-Mitbestimmungsgesetz. Nach allen gesetzlichen Regelungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber gegenüber der Anteileignerseite keine volle Gleichberechtigung. Eine erweiterte Mitbestimmung mit voller Parität zwischen der Arbeitnehmerseite und der Eigentümerseite wurde 1970 für die städtischen Betriebe, die Stadtwerke Kiel AG, die Kieler Verkehrs Aktiengesellschaft KVAG und die Versorgung und Verkehr Kiel GmbH, VVK, auf Initiative der Kieler SPD, insbesondere des damaligen SPD-Kreisvorsitzenden Karl-Heinz Luckhardt, eingeführt. Damit hatte die Kieler SPD den Programmauftrag aus dem seinerzeit geltenden Godesberger Programm, in dem es u.a. heißt "...Demokratie aber verlangt Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaft. Der Arbeitnehmer muss aus einem Wirtschaftsuntertan zu einem Wirtschaftsbürger werden", beispielhaft in die kommunale Praxis umgesetzt. Diese vorbildhafte Mitbestimmungsregelung fiel bedauerlicherweise u.a. der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts 1998 (Wettbewerb statt Gebietsmonopol) und dem Teilverkauf der städtischen Betriebe zum Opfer.
