Mitbestimmung in städtischen Betrieben: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Datei:10 Jahre Mitbestimmung in Kiel Titelseite.jpg|260px|thumb| | [[Datei:10 Jahre Mitbestimmung in Kiel Titelseite.jpg|260px|thumb|right|Titelseite der Broschüre des SPD-Kreisverbands zur Mitbestimmung]]'''Mitbestimmung''' in Betrieben und Unternehmen umfasst alle Möglichkeiten und Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Arbeitswelt mit zu gestalten. Die Mitbestimmung in Deutschland ist gesetzlich geregelt im Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz und dem Montan-Mitbestimmungsgesetz. Nach allen gesetzlichen Regelungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber gegenüber der Anteileignerseite keine volle Gleichberechtigung. | ||
Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen umfasst alle Möglichkeiten und Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Arbeitswelt mit zu gestalten. Die Mitbestimmung in Deutschland ist gesetzlich geregelt im Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz und dem Montan-Mitbestimmungsgesetz. Nach allen gesetzlichen Regelungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber gegenüber der Anteileignerseite keine volle Gleichberechtigung. Eine erweiterte Mitbestimmung mit voller Parität zwischen der Arbeitnehmerseite und der Eigentümerseite wurde [[1970]] für die städtischen Betriebe, die Stadtwerke Kiel AG, die Kieler Verkehrs Aktiengesellschaft KVAG und die Versorgung und Verkehr Kiel GmbH | Eine erweiterte Mitbestimmung mit voller Parität zwischen der Arbeitnehmerseite und der Eigentümerseite wurde [[1970]] für die städtischen Betriebe, die Stadtwerke Kiel AG, die Kieler Verkehrs Aktiengesellschaft (KVAG) und die Versorgung und Verkehr Kiel GmbH (VVK) auf Initiative der [[Kreisverband Kiel|Kieler SPD]], insbesondere des damaligen Kreisvorsitzenden [[Karl-Heinz Luckhardt]], eingeführt. Damit hatte sie den Programmauftrag aus dem seinerzeit geltenden [[Godesberger Programm]], in dem es u.a. heißt "Demokratie aber verlangt Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaft. Der Arbeitnehmer muss aus einem Wirtschaftsuntertan zu einem Wirtschaftsbürger werden [...]", beispielhaft in die kommunale Praxis umgesetzt. Diese vorbildhafte Mitbestimmungsregelung fiel bedauerlicherweise u.a. der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts [[1998]] (Wettbewerb statt Gebietsmonopol) und dem Teilverkauf der städtischen Betriebe zum Opfer. | ||
Heute beschränkt sich die Mitbestimmung in den Unternehmen, an denen die Stadt Kiel beteiligt ist oder alleiniger Gesellschafter ist, auf die bundesgesetzlichen Regelungen. | |||
[[Datei:10 Jahre Mitbestimmung in Kiel Vorwort.jpg|260px|thumb|left|Vorwort des Kreisvorsitzenden [[Hartmut Lippe]]]][[Datei:10 Jahre Mitbestimmung in Kiel Grußwort.jpg|260px|thumb|right|Grußwort von [[Willy Brandt]]]] | |||
[[Kategorie:Kreisverband Kiel]] | [[Kategorie:Kreisverband Kiel]] | ||
Version vom 6. Januar 2018, 01:09 Uhr

Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen umfasst alle Möglichkeiten und Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Arbeitswelt mit zu gestalten. Die Mitbestimmung in Deutschland ist gesetzlich geregelt im Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz und dem Montan-Mitbestimmungsgesetz. Nach allen gesetzlichen Regelungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber gegenüber der Anteileignerseite keine volle Gleichberechtigung.
Eine erweiterte Mitbestimmung mit voller Parität zwischen der Arbeitnehmerseite und der Eigentümerseite wurde 1970 für die städtischen Betriebe, die Stadtwerke Kiel AG, die Kieler Verkehrs Aktiengesellschaft (KVAG) und die Versorgung und Verkehr Kiel GmbH (VVK) auf Initiative der Kieler SPD, insbesondere des damaligen Kreisvorsitzenden Karl-Heinz Luckhardt, eingeführt. Damit hatte sie den Programmauftrag aus dem seinerzeit geltenden Godesberger Programm, in dem es u.a. heißt "Demokratie aber verlangt Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaft. Der Arbeitnehmer muss aus einem Wirtschaftsuntertan zu einem Wirtschaftsbürger werden [...]", beispielhaft in die kommunale Praxis umgesetzt. Diese vorbildhafte Mitbestimmungsregelung fiel bedauerlicherweise u.a. der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts 1998 (Wettbewerb statt Gebietsmonopol) und dem Teilverkauf der städtischen Betriebe zum Opfer.
Heute beschränkt sich die Mitbestimmung in den Unternehmen, an denen die Stadt Kiel beteiligt ist oder alleiniger Gesellschafter ist, auf die bundesgesetzlichen Regelungen.


